Allgemeine Geschäftsbedingungen der think [E] energy GmbH

§1 Vertragsabschluss – Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten ausschließlich für alle – auch zukünftige – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Lieferbedingungen des beauftragten Herstellers. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln ist im Zweifel die bei der Auftragserteilung aktuelle Fassung der INCOTERMS.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch die Lieferung der Ware wirksam.


§2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Preis ist das in der Auftragsbestätigung genannte Entgelt. Hat sich der Preis später als vier Wochen nach Vertragsabschluss durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritte verlangte Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis.

2. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag in der vereinbarten Währung verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 15 Prozent der geschuldeten Summe, es sei denn, der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Sicherungen, bleibt vorbehalten.

6. Werden uns nachträgliche Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und wird dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen insgesamt und unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung ausreichender Sicherheiten auszuführen.

 
§3 Lieferung – Gefahrenübergang

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, die Stellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferzeiten ist die Absendung ab Werk oder Lager des Herstellers maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Ereignisse höherer Gewalt – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei uns, dem Lieferverkehr, Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten -, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk“ vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über, es sei denn, der Untergang oder die Beschädigung ist auf eine durch uns verschuldete Handlung oder Unterlassung zurückzuführen.

6. Qualität, Güte und Beschaffenheit bestimmen sich nach dem Standard des Herstellers.

 
§4 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag, einschließlich etwaiger Wechselforderungen.

2. Soweit die Wirksamkeit unseres Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers bedarf (z.B. Registrierung), wird der Käufer die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen Handlungen vornehmen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt.

4. Zahlt der Käufer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unsere Ware zurückzunehmen oder ggf. zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Wir können außerdem die Vergrößerung, die Verarbeitung, die Verbindung mit anderen waren oder die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. In diesen Fällen können wir auch die Einziehungsermächtigung des Käufers gemäß vorstehender Nummer  widerrufen und die Forderung selbst einziehen.

5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 
§5 Rechte des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

1. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für Vertragswidrigkeiten der Ware leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr.

2. Vertragswidrigkeiten sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Vertragswidrigkeiten, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind- unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

3. nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Vertragswidrigkeiten, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von den Vertragswidrigkeiten zu überzeugen, stellt er uns insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeiten zu berufen.

5. Bei Waren, die als zweite Ware verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechtsbehelfe zu.

6. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware nach dem Artikel 45 bis 51 CISG. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages gemäß Artikel 49 Abs. 1 Buchstabe a CISG zu erklären, steht dem Käufer allerdings erst zu, wenn wir innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist unsere Vertragspflichten nicht erfüllt haben. Schadenersatzansprüche sind abschließend in Abschnitt 6 dieser Bedingungen geregelt.

 
§6 Schadenersatz

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubte Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden im Sinne von Art. 25 und 74 CISG.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Art. 25 CISG, in Fällen zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden sowie beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen und eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 
§7 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Wiener UN Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Zahlungsort unser Geschäftssitz. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Werk des Herstellers, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.

3. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Lieferung ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand. Wir können den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

5. Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung dieser Geschäftsbedingungen maßgeblich, die wir dem Käufer auf Wunsch zur Verfügung stellen.

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